AG-Vorbereitung "Zurückweisung verspäteten Vorbringens"

 

Die Gesetzesüberschrift von § 296 ZPO bringt die Rechtsfolge sprachlich nur unzureichend zum Ausdruck: Es geht darum, dass

        - bestrittener Tatsachenvortrag,
          Anm: unstreitiger Vortrag kann nach § 296 ZPO nie präkludiert sein,
          grundlegend dazu BGH NJW 2005, 292

       - das Bestreiten selbst oder

       - Beweisantritte

vom Gericht zwar zur Kennnis genommen, insbesondere "gelesen" werden, dass das Gericht den Vortrag/das Bestreiten/den Beweisantritt trotz Erheblichkeit bei der Entscheidung aber gleichwohl nicht berücksichtigt. Eine verständliche Gesetzesüberschrift müsste also lauten: "Nichtberücksichtigung von Tatsachenvortrag, Bestreiten oder Beweisantritten".

 

Um die verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Rechtsfolge zu erfassen, rege ich an, sich beispielhaft mit den Urteilen des BVerfG NJW 1992, S. 299 (Beweisantritt) und S. 679 (Bestreiten) zu beschäftigen. 

Verspätung
BT 9 Verspätung-2.3.pdf
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